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Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

Rechtsverbindlichkeit der ALB

  1. Unsere ALB sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
  2. Abweichende Vereinbarungen und andere ALB sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Spätestens mit der Annahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere ALB als angenommen.
  3. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln die Incoterms nebst nachfolgenden Ergänzungsregeln.

Angebot - Vertragsabschluss - Vertragsinhalt

  1. Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, freibleibend. Verbindliche Angebote müssen durch den Besteller binnen angemessener Frist angenommen werden. Mündliche oder schriftliche Bestellungen gelten als angenommen mit Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der bestellten Ware innerhalb angemessener Frist.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind nur annähernd, soweit sie nicht schriftlich spezifiziert in den Vertrag eingeschlossen werden. Angaben in technischen Unterlagen und Katalogen stellen keine Garantieerklärungen dar. Wir behalten uns Abweichungen im Hinblick auf ständige Fortentwicklung und Verbesserung unserer Produkte vor.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; der Besteller darf diese Dritten nicht zugänglich machen.

Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, im Falle unseres Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgerechter Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Angaben, Pläne und sonstige Informationen des Bestellers können in vollem Umfange der Herstellung, Lieferung und Leistung zugrunde gelegt werden; sie werden jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsinhalt. Eine Garantie für das Vorhandensein von Eigenschaften folgt hieraus nicht. Der Besteller übernimmt allein die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben, ohne dass wir verpflichtet sind, diese zu überprüfen.
  3. Teillieferungen sind zulässig.

Preise

  1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend.
  2. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ohne Verpackung, Verladung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage und Inbetriebnahme und zwar in EURO für die Lieferung ab Werk oder Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe. Verpackung, Fracht, vom Besteller ausdrücklich gewünschte Versicherungen usw. werden zu den zur Zeit des tatsächlichen Anfalls geltenden Preisen berechnet. Sind Inklusivpreise ausdrücklich vereinbart und ändern sich nach Vertragsschluss derartige Kosten, sind wir berechtigt, die Preise der eingetretenen Höhe entsprechend zu verändern. Aufstellen, Montage, Inbetriebnahme usw. werden soweit nichts anderes vereinbart ist - auf Nachweis zu unseren zur Zeit der Ausführung geltenden Preisen berechnet.
  3. Erfolgen Lieferung und/oder Leistung später als 2 Monate nach Auftragsbestätigung, sind wir bei zwischenzeitlicher Änderung der Listenpreise und/oder der Material-, Lohn- und sonstigen Kosten berechtigt, neue Preise zu berechnen. Die angebotenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Festpreisvereinbarungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit Abzug von 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. Sofern ein fester Zahlungstermin vereinbart ist, kommt der Besteller bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Zahlungsverzug, in den übrigen Fällen nach Zugang unseres Mahnschreibens, längstens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
  2. Die Hereinnahme von Wechseln steht in unserem Belieben und erfolgt auf jeden Fall nur zahlungshalber; Entsprechendes gilt für Schecks. Ungeachtet der Entgegennahme von Wechseln sind wir jederzeit berechtigt, Zahlung der ursprünglichen Forderung gegen Freistellung von der Wechselverbindlichkeit zu verlangen.
  3. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind sämtliche offenen Forderungen, auch aus anderen Lieferungen und Leistungen, auch soweit sie noch nicht fällig sind oder zuvor gestundet worden sind, sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, seit diesem Zeitpunkt auf alle Forderungen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Fälligkeit aller Forderungen tritt auch ein, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers die Einräumung eines Zahlungszieles nach unserer Auffassung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Barzahlung durchzuführen; bietet der Besteller keine Barzahlung Zug um Zug an, sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
  4. Beanstandungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, entbinden den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Frist für Lieferungen und Leistungen

  1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Sie beginnen erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen und Angaben, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so werden die Fristen und Termine angemessen verlängert.
  2. Die Frist gilt als eingehalten:
    1. bei Lieferung ohne Montage oder Inbetriebnahme, wenn der vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsumfang innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist am vereinbarten Ort bereitgestellt worden ist. Falls die Bereitstellung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Bereitstellung innerhalb der vereinbarten Frist;
    2. bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
    3. Umstände, welche die Lieferung oder die Leistung durch uns unmöglich machen oder übermäßig erschweren - wie insbesondere höhere Gewalt,, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Energie- und Materialversorgungsschwierigkeiten, behördliche Eingriffe und dgl.- führen zu angemessener Verlängerung der Frist. Können die Lieferungen und/oder Leistungen oder ein Teil derselben ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig erbracht werden, sind wir auch wahlweise zum Rücktritt bzw. Teilrücktritt berechtigt.
    4. Wird der Versand durch den Besteller verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Bereitstellung, Lagergeld in Höhe von 1% der Auftragssumme für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Montage oder Inbetriebnahme, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Aufstellung oder Montage

Für jede Art von Montage oder Inbetriebnahme gelten folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl;
    2. alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stein-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Mechanik- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe;
    3. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw.; ferner Gerüste, Hebezüge und andere Vorrichtungen;
    4. Betriebskraft, Enegrieversorgung und Luft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
    5. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montage- und Inbetriebnahmepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Montage- bzw. Inbetriebnahmepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes und der eigenen Mitarbeiter ergreifen würde;
    6. Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Montage oder Inbetriebnahme müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer-, Mechaniker- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn der Montage soweit fortgeschritten sein, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Montageplatz frei und zugänglich sein.
  4. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht in unserem Risikobereich liegen, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montage- oder Inbetriebnahmepersonals zu tragen.
  5. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
  6. Wir haften nur für ordnungsgemäße Handhabung und Montage oder Inbetriebnahme der Liefergegenstände; wir haften nicht für sonstige Tätigkeiten unseres Montage- oder Inbetriebnahmepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit diese Tätigkeiten nicht mit der Lieferung und der Montage oder Inbetriebnahme unmittelbar zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller direkt veranlasst sind.

Gewährleistung und Haftung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Handelsübliche Toleranzen bezüglich Maß, Menge, Gewicht, Qualität, Farbe usw. berechtigen nicht zu Beanstandungen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet die nähere Warenbezeichnung, stellt jedoch keine Garantiezusage dar.
  3. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  6. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitungen zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX 1.-5.und IX 7.entsprechend.
  7. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  8. Wir haften nicht, wenn Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem wir das Produkt in den Verkehr bringen (Montage oder Inbetriebnahme), noch nicht erkannt werden konnte. Eine Haftung kommt dann nicht in Frage (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Produkthaftungsgesetz).
  9. Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 24 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
  10. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung möglich.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Entrichtung des Entgelts und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesem Falle die in unserem Eigentum oder in unserem Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Betrag der Rechnung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller oder von uns im Auftrage des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entsprechenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab; wir nehmen die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  6. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne des Abschnittes  "Eigentumsvorbehalt" auf uns tatsächlich übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  7. Unter dem Vorbehalt des Widerrufs ist der Besteller zur Einziehung der gemäß Abs.3 und 4 abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst mitzuteilen.
  8. Werden die abgetretenen Forderungen von uns eingezogen, ist der Besteller verpflichtet, beim Einzug durch uns umfassend mitzuwirken, insbesondere Abrechnungen zu erstellen, Informationen zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, soweit dies für den Einzug erforderlich ist.
  9. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich durch Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. Mit Zahlungseinstellung oder bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  11. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheit die Forderung um mehr als 20%, sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach Wahl des Bestellers verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

Schutzrechte

Sollte die gelieferte Ware Schutzrecht Dritter verletzen, werden wir den Besteller von Ansprüchen Dritter nur unter der Voraussetzung freistellen, dass der Besteller uns über derartige Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet und sich jeder Handlung enthält, durch die unsere Rechtsposition beeinträchtigt werden könnte, uns angemessene Gelegenheit gegeben wird, nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder Benutzungsrecht von den Dritten zu erwirken oder die schutzrechtverletzende Ware so zu ändern oder auszutauschen, dass eine Schutzrechtsverletzung vermieden wird. 

Schluss

  1. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Käufer Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
  2. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Mosbach.
  3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

Die Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) als PDF-Download

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